

Das beschäftigungspolitisch wichtige Rechtsinstitut der Altersbefristung war im Anschluss an Entscheidungen des EuGH im Aschluss an Entscheidungen des EuGH und BAG entfallen. Die bisherige Regelung war danach europarechtswidrig.
Der Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen ältererMitarbeiter die lange übefällige Ersatzregelung vorgelegt, die europarechtlichen Vorgaben genügen soll. Das Gesetzt ist am 01.05.2007 in Kraft getreten.
Eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund ist danach nicht nur bei einer Ersteinstellung zulässig, sondern auch bei der Befristung von Arbeits-/Anstellungsverträgen mit älteren Menschen, das heißt Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns das 52.Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus muss der Bewerber, mit dem ein solcher Vertrag geschlossen werden soll, unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlichen Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Vertrages zulässig.
Unternehmen können daher nur unter folgenden Voraussetzungen von der Altersbefristung Gebrauch machnen:
- Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52.Lebensjahr vollendet haben.
- die Befristungsdauer darf die Maximaldauer von fünf Jahren nicht überschreiten,
- der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn der befristeten Beschäftigung mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnehme teilgenommen haben.
- Mehrfache Verlängerungen des Ausgangsarbeitsvertrages sind zulässig.
Für die Praxis dürften sich vor allem Anwendungsproblem im Hinblick auf die viermonatige Beschäfigungslosigkeit unmittelbar vor Beginn der Altersbefristung ergeben.