

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen dieses Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht nach dem Urteil des BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06 - erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage im Kündigungsschutzschreiben keine Kündigungsschutzklage erhoben, verstarb jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Die Klage der Erben auf Zahlung der Abfindung blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch bei Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen und gerichtlichen Vergleichen. Daher werden in der Praxis bei solchen Regelungen Abfindungsansprüche als sofort entstanden und vererblich deklariert, obwohl sie in der Regel erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.