

Am 1.Juli 2007 ist das "Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" in Kraft getreten.
Das Gesetz zielt auf die vollständige Erfassung aller abgabepflichtigen Verwerter. Ab Juli 2007 übernehmen deshalb die Träger der Rentenversicherung die Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung de Künstlersozialabgabe, die bisher von der Künstlersozialkasse durchgeführt wurde. Im Gegensatz zum Prüfdienst der Künstlersozialkasse erreichen die Träger der Rentenversicherung bei ihren Betriebsprüfungen eine Prüfquote von nahezu 100 %.
Nicht nur klassische Kunstverwerter wir Galerien und Verlage, sondern auch Unternehmen aus vollkommen kunst- und medienfernen Branchen können abgebpflichtig sein, wenn sie Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten - z.B. für die grafische Gestaltung von Geschäftsberichten, Visitenkarten oder Informationsbroschüren -in Anspruch nehmen.