Bei bestimmten Tätigkeiten kann/muss der Arzt ein Beschäftigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen verhängen, das zu einem Wegfall des Lohn-/Gehaltsanspruchs führen kann. Die Arbeitsverwaltung hat des öfteren die Zahlung von Arbeitslosengeld mit dem Hinweis verweigert, die Schwangere stände dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Zahlung von Krankengeld entfiel ebenfalls, da eine Schwangerschaft keine Krankheit ist und die Krankenkassen somit nicht leistungsverpflichtet sind. In diesen Fällen hat das Hessische Landessozialgericht die Arbeitsagenturen als zuständige Ersatzarbeitgeberinnen angesehen und zur Tragung der Kosten des Beschäftigungsverbotes verpflichtet (Hessisches Landessozialgericht vom 20.08.2007, L 9 AL 35/04).