Schwerbehinderte und den Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen haben einen Sonderkündigungsschutz. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist nur nach Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz ist, dass der Antrag auf Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden ist. Da diese Regelung nicht ausdrücklich auch für Gleichgestellte vorgesehen war, war hiergegen durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht geklagt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch gleichwohl festgestellt, dass die 3-Wochen-Frist auch für Gleichgestellte gilt. Dementsprechend sind gleichgestellte behinderte Menschen genauso zu behandeln wie schwerbehinderte Menschen. Sie können sich nur erfolgreich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn sie diesen Sonderkündigungsschutz mindestens drei Wochen vor Zugang de Kündigungserklärung beantragt haben (BAG vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06).