Mit Urteil vom 25.04.2007 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nicht als Beschäftigung im Sinne des Tarifvertrages anzusehen sind, wegen eines Verstoßes gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz unwirksam ist. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt in § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Benachteiligungsverbot vor. Gemäß der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes gilt dies auch für tarifvertragliche Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung, nach der eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, im Besonderen eine Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten, aufgrund des Diskriminierungsverbotes unwirksam ist (BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06).